Verlängerung der Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ ein Unter- suchungsverfahren wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 2 StGB), räuberischer Er- pressung (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Diebstahls (Art. 139 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehr- facher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG). A.________ wurde zu- letzt am 8. August 2019 festgenommen, worauf das Zwangsmassnahmenge- richt vom 10. August 2019 bis am 7. November 2019 Untersuchungshaft an- ordnete. Am 30. Oktober 2019 stellte die Staatsanwaltschaft ein Haftverlänge- rungsgesuch um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am
8. November 2019 die Verlängerung der Haft bis 7. Januar 2020 (Dispositivzif- fer 1).
b) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerde- führer) am 13. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei per sofort aus der Haft zu entlassen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2019 auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 6), welche Eingabe der Verteidigung zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 7).
E. 2 a) Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).
b) Der dringende Tatverdacht wurde weder anlässlich der mündlichen Anhörung vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
Kantonsgericht Schwyz 3 bestritten (vgl. Vi-act. 7 S. 4 f.; KG-act. 1). Der Beschwerdeführer stellte auf entsprechenden Vorhalt hin aber in Abrede, gegen E.________ ein Elektroschockgerät eingesetzt zu haben (Vi-act. 7 S. 3 Frage 8; vgl. angefocht. Verfügung E. 11). E.________ sagte aus, der Beschwerdeführer habe eine Waffe in der Hand gehalten und mit diesem „Ding“ auf sein Gesicht gezielt, worauf er ein „zzzzzz“ gehört habe und nach hinten geflogen sei (U- act. 10.13.001 S. 3 Frage 9). Weiter gab E.________ an, er habe zwar nichts gespürt, aber er sei „weg“ gewesen und habe keine Kraft gehabt (a.a.O., S. 7 Frage 28). Aufgrund dieser Schilderung, namentlich der Beschreibung des Geräusches und der verspürten Einwirkung, steht jedenfalls der Verdacht im Raum, der Beschwerdeführer habe gegen E.________ ein Elektroschockgerät eingesetzt, so dass zumindest ein dringender Tatverdacht auf Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB und Verstoss gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV) angenommen werden kann (vgl. Vi-act. 1 S. 3). Im Übrigen werden in der Beschwerde keine Gründe ausgeführt, welche diesen Verdacht entkräften würden. Im Übrigen äusserte sich die Verteidigung hinsichtlich der weiteren Delikte nicht zum Tatverdacht, so dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
c) aa) Der besondere Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsge- fahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Per- son durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie be- reits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wah- rung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1
Kantonsgericht Schwyz 4 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit die Spezialprävention, als Haftgrund (BGer, Urteil 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 2.2 mit Hinweis insbeson- dere auf BGE 137 IV 84 E. 3.2). bb) Die Verteidigung bestreitet das Vorhandensein früherer gleichartiger Delikte (KG-act. 1 S. 7). Bei den von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Vorliegend werden dem Beschwerdeführer einerseits Delikte gegen Leib und Leben, das heisst Gefährdung des Lebens (zum Nachteil von F.________) und mehrfache Körperverletzung (zum Nachteil von F.________, E.________ und G.________), und andererseits Vermögensdelikte, insbesondere Raub (zum Nachteil von H.________) und (teilweiser versuchter) Diebstahl (zum Nachteil der I.________ in Neuhausen und G.________), vorgeworfen. Hinzu kommt der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits wegen Rauhandels und einfacher Körperverletzung sowie mehrfachen Diebstahls rechtskräftig abgeurteilt (vgl. JGO 2014 2 Jugendgericht Schwyz vom 28. Mai 2014, VJZ-act. 2.04). Was die dem Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren zur Last gelegten Delikte betrifft, spricht zumindest im jetzigen Verfahrensstadium eine gewichtige Beweislage für seine Täterschaft, wie insbesondere die Aussage von E.________ zeigt (vgl. vorstehend unter E. 2b) oder der Vorfall betreffend G.________, welcher von einer Videoüberwachungskamera dokumentiert wurde (vgl. U-act. 8.6.007). Bezüglich des Vorwurfes des Diebstahls (zum Nachteil der I.________ in Neuhausen, Dossier 3) ist der Beschwerdeführer zudem geständig, was auch Bezug auf Dossier 3 betreffend Waffengesetz der Fall ist.
Kantonsgericht Schwyz 5 Somit ergeben sich gleichartige Delikte sowohl aus einer früheren Verurteilung als auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus der jetzigen Untersuchung, mithin ist die Voraussetzung mehrerer gleichartigen Verbrechen und Vergehen gegen dieselben Rechtsgüter, das heisst strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie Vermögensdelikte, gegeben. cc) Der Verteidigung ebenfalls zu widersprechen ist hinsichtlich ihres Vorbringens, es fehle im Zusammenhang mit der Rückfallprognose an der besonderen Häufigkeit und der Intensität der vorgeworfenen Delikte (KG-act. 1 S. 8). Die im aktuellen Untersuchungsverfahren in Frage stehenden Delikte ereigneten sich zwischen März/April 2018 und dem 8. August 2019, mithin erstreckten sich diese über einen Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren und nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, über zwei Jahre (KG-act. 1 S. 8). Seit dem 8. bzw. 10. August 2019 befindet sich der Beschwerdeführer zudem in Haft. Dabei handelt es sich teilweise um Delikte mit erheblicher Sicherheitsrelevanz (vgl. insbesondere Raub, Gefährdung des Lebens und Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB). In Betracht zu ziehen ist im Rahmen der Rückfallprognose ausserdem, dass der Beschwerdeführer bereits wegen diverser Vermögens-, aber auch Körperverletzungsdelikten (einfache Körperverletzung und Raufhandel) abgeurteilt und eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet wurde (vgl. Urteil JGO 2014 2 Jugendgericht Schwyz vom 28. Mai 2014, VJZ-act. 2.04). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ende Januar/Anfang Februar 2019 in Haft versetzt wurde sowie im Juli 2019 erneut festgenommen wurde (U- act. 4.3.001 ff.), vermochte ihn nicht von weiteren Delikten abzuhalten. Die Verteidigung bemängelt weiter, es sei kein entsprechendes Kurzgutachten eingeholt worden, so dass sich die Beurteilung der Rückfallgefahr als spekulativ erweise (KG-act. 1 S. 8). Das im Jugendstrafverfahren eingeholte Gutachten von D.________ geht von einer erhöhten Gefahr erneuter Straftaten aus, insbesondere in einem ungünstigen sozialen Umfeld und bei mangelnder fachlicher und erzieherischer Betreuung (VZJ-act. 1.01 S. 31).
Kantonsgericht Schwyz 6 Zwar wurde das Gutachten bereits im Jahr 2013 erstellt, jedoch bestätigten sich die darin gemachten Aussagen zur Rückfallgefahr, wie die aktuelle Strafuntersuchung offenkundig zeigt. Ausserdem ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt, inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers von der damaligen derart unterscheidet, dass die Einholung eines erneuten Gutachtens derzeit zwingend erfolgen müsste. Aktuell ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bis jetzt von einer erneuten Begutachtung bzw. Einholung eines Ergänzungsgutachtens absah. Nach dem Gesagten bejahte die Vorinstanz das Bestehen von Wiederholungsgefahr zu Recht.
d) aa) Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat Untersu- chungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ist insbesondere anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Ersatzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt. Überdies muss Untersuchungshaft durch die Bedeutung der Straftat gerecht- fertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Sanktion rückt (BGer, Urteil 1B_104/2018 vom
14. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). bb) Was die von der Verteidigung aufgezeigte Möglichkeit anbelangt, im Falle der Entlassung in den Kanton Uri zu wechseln und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, wie ein Arbeitspensum von 20-40 % mit einem Bruttolohn von Fr. 800.00 bis Fr. 1‘600.00 den Beschwerdeführer heute vor weiteren Delikten abhalten könnte (angefocht. Verfügung E. 11 und 12). Auch wird nicht aufgezeigt, unter welchen Bedingungen und in welchem Zeithorizont eine Erhöhung des Arbeitspensums möglich wäre. Selbst wenn der Vater des
Kantonsgericht Schwyz 7 Beschwerdeführers ihm nach eigenen Angaben ein Zimmer in einem Hotel „vorfinanzieren“ würde (Vi-act. 7 S. 3 Frage 5), erscheint dennoch fraglich, wie der Beschwerdeführer mit einem Bruttolohn von zwischen Fr. 800.00 bis Fr. 1‘600.00 seine Lebenshaltungskosten decken würde. Ebenso ist zu wenig ersichtlich, dass ein für den Beschwerdeführer genügend stabiles Umfeld mit entsprechender Betreuung bestünde. Folglich ist die erhebliche Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer bei einem nicht vollzeitlichen Arbeitspensum mit entsprechend niedrigem Einkommen und insbesondere fehlenden festen Strukturen in der Freizeit erneut delinquieren wird. Somit erweisen sich mildere Massnahmen derzeit nicht als geeignet, um der Wiederholungsgefahr angemessen zu begegnen. Sodann droht keine Überhaft, da dem Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, eine unbedingte mehrmonatige Freiheitsstrafe und überdies ein Landesverweis droht (angefocht. Urteil E. 12). Ansonsten werden keine konkreten, gegen die Verhältnismässigkeit sprechenden Umstände genannt. Festzuhalten ist aber, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zeitnah abzuschliessen haben wird. Inwieweit nach erfolgter baldmöglichster Anklageerhebung Sicherheitshaft anzuordnen sein wird, kann im jetzigen Beschwerdeverfahren nicht vorweggenommen werden (KG-act. 1 S. 9).
E. 3 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);- beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Kantonsgericht Schwyz 8
- Der Beschwerdeführer kann jederzeit bei der Strafverfolgungsbehörde ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdever- fahren verbleibt bei der Hauptsache.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, vorab per Fax), die kan- tonale Staatsanwaltschaft (1/R, vorab per Fax), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Kantonsgericht Schwyz 9 Versand 25. November 2019 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 22. November 2019 BEK 2019 184 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnah- mengericht vom 8. November 2019, ZME 2019 142);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ ein Unter- suchungsverfahren wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 2 StGB), räuberischer Er- pressung (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Diebstahls (Art. 139 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehr- facher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG). A.________ wurde zu- letzt am 8. August 2019 festgenommen, worauf das Zwangsmassnahmenge- richt vom 10. August 2019 bis am 7. November 2019 Untersuchungshaft an- ordnete. Am 30. Oktober 2019 stellte die Staatsanwaltschaft ein Haftverlänge- rungsgesuch um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am
8. November 2019 die Verlängerung der Haft bis 7. Januar 2020 (Dispositivzif- fer 1).
b) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerde- führer) am 13. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei per sofort aus der Haft zu entlassen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2019 auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 6), welche Eingabe der Verteidigung zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 7).
2. a) Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).
b) Der dringende Tatverdacht wurde weder anlässlich der mündlichen Anhörung vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
Kantonsgericht Schwyz 3 bestritten (vgl. Vi-act. 7 S. 4 f.; KG-act. 1). Der Beschwerdeführer stellte auf entsprechenden Vorhalt hin aber in Abrede, gegen E.________ ein Elektroschockgerät eingesetzt zu haben (Vi-act. 7 S. 3 Frage 8; vgl. angefocht. Verfügung E. 11). E.________ sagte aus, der Beschwerdeführer habe eine Waffe in der Hand gehalten und mit diesem „Ding“ auf sein Gesicht gezielt, worauf er ein „zzzzzz“ gehört habe und nach hinten geflogen sei (U- act. 10.13.001 S. 3 Frage 9). Weiter gab E.________ an, er habe zwar nichts gespürt, aber er sei „weg“ gewesen und habe keine Kraft gehabt (a.a.O., S. 7 Frage 28). Aufgrund dieser Schilderung, namentlich der Beschreibung des Geräusches und der verspürten Einwirkung, steht jedenfalls der Verdacht im Raum, der Beschwerdeführer habe gegen E.________ ein Elektroschockgerät eingesetzt, so dass zumindest ein dringender Tatverdacht auf Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB und Verstoss gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV) angenommen werden kann (vgl. Vi-act. 1 S. 3). Im Übrigen werden in der Beschwerde keine Gründe ausgeführt, welche diesen Verdacht entkräften würden. Im Übrigen äusserte sich die Verteidigung hinsichtlich der weiteren Delikte nicht zum Tatverdacht, so dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
c) aa) Der besondere Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsge- fahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Per- son durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie be- reits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wah- rung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1
Kantonsgericht Schwyz 4 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit die Spezialprävention, als Haftgrund (BGer, Urteil 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 2.2 mit Hinweis insbeson- dere auf BGE 137 IV 84 E. 3.2). bb) Die Verteidigung bestreitet das Vorhandensein früherer gleichartiger Delikte (KG-act. 1 S. 7). Bei den von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Vorliegend werden dem Beschwerdeführer einerseits Delikte gegen Leib und Leben, das heisst Gefährdung des Lebens (zum Nachteil von F.________) und mehrfache Körperverletzung (zum Nachteil von F.________, E.________ und G.________), und andererseits Vermögensdelikte, insbesondere Raub (zum Nachteil von H.________) und (teilweiser versuchter) Diebstahl (zum Nachteil der I.________ in Neuhausen und G.________), vorgeworfen. Hinzu kommt der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits wegen Rauhandels und einfacher Körperverletzung sowie mehrfachen Diebstahls rechtskräftig abgeurteilt (vgl. JGO 2014 2 Jugendgericht Schwyz vom 28. Mai 2014, VJZ-act. 2.04). Was die dem Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren zur Last gelegten Delikte betrifft, spricht zumindest im jetzigen Verfahrensstadium eine gewichtige Beweislage für seine Täterschaft, wie insbesondere die Aussage von E.________ zeigt (vgl. vorstehend unter E. 2b) oder der Vorfall betreffend G.________, welcher von einer Videoüberwachungskamera dokumentiert wurde (vgl. U-act. 8.6.007). Bezüglich des Vorwurfes des Diebstahls (zum Nachteil der I.________ in Neuhausen, Dossier 3) ist der Beschwerdeführer zudem geständig, was auch Bezug auf Dossier 3 betreffend Waffengesetz der Fall ist.
Kantonsgericht Schwyz 5 Somit ergeben sich gleichartige Delikte sowohl aus einer früheren Verurteilung als auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus der jetzigen Untersuchung, mithin ist die Voraussetzung mehrerer gleichartigen Verbrechen und Vergehen gegen dieselben Rechtsgüter, das heisst strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie Vermögensdelikte, gegeben. cc) Der Verteidigung ebenfalls zu widersprechen ist hinsichtlich ihres Vorbringens, es fehle im Zusammenhang mit der Rückfallprognose an der besonderen Häufigkeit und der Intensität der vorgeworfenen Delikte (KG-act. 1 S. 8). Die im aktuellen Untersuchungsverfahren in Frage stehenden Delikte ereigneten sich zwischen März/April 2018 und dem 8. August 2019, mithin erstreckten sich diese über einen Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren und nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, über zwei Jahre (KG-act. 1 S. 8). Seit dem 8. bzw. 10. August 2019 befindet sich der Beschwerdeführer zudem in Haft. Dabei handelt es sich teilweise um Delikte mit erheblicher Sicherheitsrelevanz (vgl. insbesondere Raub, Gefährdung des Lebens und Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB). In Betracht zu ziehen ist im Rahmen der Rückfallprognose ausserdem, dass der Beschwerdeführer bereits wegen diverser Vermögens-, aber auch Körperverletzungsdelikten (einfache Körperverletzung und Raufhandel) abgeurteilt und eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet wurde (vgl. Urteil JGO 2014 2 Jugendgericht Schwyz vom 28. Mai 2014, VJZ-act. 2.04). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ende Januar/Anfang Februar 2019 in Haft versetzt wurde sowie im Juli 2019 erneut festgenommen wurde (U- act. 4.3.001 ff.), vermochte ihn nicht von weiteren Delikten abzuhalten. Die Verteidigung bemängelt weiter, es sei kein entsprechendes Kurzgutachten eingeholt worden, so dass sich die Beurteilung der Rückfallgefahr als spekulativ erweise (KG-act. 1 S. 8). Das im Jugendstrafverfahren eingeholte Gutachten von D.________ geht von einer erhöhten Gefahr erneuter Straftaten aus, insbesondere in einem ungünstigen sozialen Umfeld und bei mangelnder fachlicher und erzieherischer Betreuung (VZJ-act. 1.01 S. 31).
Kantonsgericht Schwyz 6 Zwar wurde das Gutachten bereits im Jahr 2013 erstellt, jedoch bestätigten sich die darin gemachten Aussagen zur Rückfallgefahr, wie die aktuelle Strafuntersuchung offenkundig zeigt. Ausserdem ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt, inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers von der damaligen derart unterscheidet, dass die Einholung eines erneuten Gutachtens derzeit zwingend erfolgen müsste. Aktuell ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bis jetzt von einer erneuten Begutachtung bzw. Einholung eines Ergänzungsgutachtens absah. Nach dem Gesagten bejahte die Vorinstanz das Bestehen von Wiederholungsgefahr zu Recht.
d) aa) Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat Untersu- chungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ist insbesondere anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Ersatzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt. Überdies muss Untersuchungshaft durch die Bedeutung der Straftat gerecht- fertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Sanktion rückt (BGer, Urteil 1B_104/2018 vom
14. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). bb) Was die von der Verteidigung aufgezeigte Möglichkeit anbelangt, im Falle der Entlassung in den Kanton Uri zu wechseln und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, wie ein Arbeitspensum von 20-40 % mit einem Bruttolohn von Fr. 800.00 bis Fr. 1‘600.00 den Beschwerdeführer heute vor weiteren Delikten abhalten könnte (angefocht. Verfügung E. 11 und 12). Auch wird nicht aufgezeigt, unter welchen Bedingungen und in welchem Zeithorizont eine Erhöhung des Arbeitspensums möglich wäre. Selbst wenn der Vater des
Kantonsgericht Schwyz 7 Beschwerdeführers ihm nach eigenen Angaben ein Zimmer in einem Hotel „vorfinanzieren“ würde (Vi-act. 7 S. 3 Frage 5), erscheint dennoch fraglich, wie der Beschwerdeführer mit einem Bruttolohn von zwischen Fr. 800.00 bis Fr. 1‘600.00 seine Lebenshaltungskosten decken würde. Ebenso ist zu wenig ersichtlich, dass ein für den Beschwerdeführer genügend stabiles Umfeld mit entsprechender Betreuung bestünde. Folglich ist die erhebliche Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer bei einem nicht vollzeitlichen Arbeitspensum mit entsprechend niedrigem Einkommen und insbesondere fehlenden festen Strukturen in der Freizeit erneut delinquieren wird. Somit erweisen sich mildere Massnahmen derzeit nicht als geeignet, um der Wiederholungsgefahr angemessen zu begegnen. Sodann droht keine Überhaft, da dem Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, eine unbedingte mehrmonatige Freiheitsstrafe und überdies ein Landesverweis droht (angefocht. Urteil E. 12). Ansonsten werden keine konkreten, gegen die Verhältnismässigkeit sprechenden Umstände genannt. Festzuhalten ist aber, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zeitnah abzuschliessen haben wird. Inwieweit nach erfolgter baldmöglichster Anklageerhebung Sicherheitshaft anzuordnen sein wird, kann im jetzigen Beschwerdeverfahren nicht vorweggenommen werden (KG-act. 1 S. 9).
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);- beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kantonsgericht Schwyz 8
2. Der Beschwerdeführer kann jederzeit bei der Strafverfolgungsbehörde ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdever- fahren verbleibt bei der Hauptsache.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, vorab per Fax), die kan- tonale Staatsanwaltschaft (1/R, vorab per Fax), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kantonsgericht Schwyz 9 Versand 25. November 2019 sl